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Organspende auch mit Patientenverfügung möglich!

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Der aktuell immer noch vorhandene Rückgang der Organspendezahlen wird von Medizinern auch damit begründet, dass die Patientenverfügungen immer mehr zunähmen und diese die Organspende ausschließen würden.

Das ist richtig und falsch zugleich. Eigentlich haben Patientenverfügung und die Zustimmung zu einer Organspende überhaupt nichts miteinander gemeinsam. Die Patientenverfügung gilt vor dem Tod. Die Organspende setzt den Hirntod und dessen akribische Feststellung durch zwei unbeteiligte Fachärzte voraus. Und doch gibt es Berührungspunkte. Für die postmortale Organspende kommen nur Spender infrage, deren Hirntod festgestellt ist. Allerdings müssen diese noch künstlich beatmet und deren Blutkreislauf trotz des Hirntods aufrechterhalten werden. Wer schon bei aussichtsloser Prognose und nicht festgestelltem Hirntod keine weitere Beatmung im Sterbeprozess wünscht und wer auf dem Abschalten der Herz-Lungen-Maschine, auf einem Verzicht auf künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr besteht, der macht eine Organspende nach seinem Tod medizinisch unmöglich, selbst wenn er in einem Organspendeausweis seine Zustimmung zur Organspende erklärt hat.

Menschen, die einer Organspende nach ihrem Tode zustimmen wollen, sollten daher neben ihrem mitgeführten Organspendeausweis auch in ihrer Patientenverfügung ihre Bereitschaft zur Organspende ausdrücklich erklären und für den Fall der Organspende folgenden Zusatz in die Patientenverfügung aufnehmen:

„Ich erkläre ausdrücklich meine Zustimmung zur Organspende nach meinem Tode. Für den Fall, dass ich als Organspender infrage komme, hat meine Organspendeerklärung auch für die Zeit vor meinem Tode absoluten Vorrang vor meiner Patientenverfügung. Es sollen also in diesem Falle alle in meiner Patientenverfügung angeordneten Maßnahmen unterlassen werden, die nach ärztlichem Ermessen eine Organspende nach meinem Tode ausschließen würden.“

Nur etwa 1% aller Verstorbenen kommt aus medizinischen Gründen als Organspender überhaupt in Frage. Die den obigen Zusatz enthaltende Patientenverfügung gilt also in 99 % aller Todesfälle in vollem Umfang.

Es ist also ohne Weiteres möglich, auch mit einer gut formulierten Patientenverfügung Organspender zu werden, wenn dies gewünscht wird.

Übrigens: Sowohl Patientenverfügung als auch Organspendeerklärung sollten rechtzeitig – am besten gleich nach Erstellung bzw. Änderung – mit den nächsten Angehörigen und oder dem Lebenspartner besprochen werden. So werden schwere Entscheidungen in ohnehin schlimmen Stunden den Angehörigen bzw. dem Lebenspartner erspart.

Eine Information von
Lebertransplantierte Deutschland e.V.
eingestellt 2011-10-16 / hi

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