Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG)

Rechtssicherheit für die Organspende, die Organentnahme und die Organübertragung
Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) ist seit 1. Dezember 1997 in Kraft. Im Juli 1997 war es vom Deutschen Bundestag mit einer großen Mehrheit verabschiedet worden (71% Bundestag, 100% Bundesrat). Es regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tode oder zu Lebzeiten gespendet werden.
Ein wichtiges Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende durch Rechtssicherheit zu erhöhen. Durch feste Vorgaben für die Organisation der Organspende sollen alle vorhandenen Möglichkeiten effektiver genutzt werden. Weiterhin wird die Gleichbehandlung aller Menschen, die ein neues Organ benötigen, durch ein Patienten orientiertes Verteilungssystem, das rein medizinische Kriterien für die Verteilung zugrunde legt, gewährleistet.
Das TPG sieht eine „erweiterte Zustimmungslösung“ vor, wie sie auch in vielen anderen europäischen und außereuropäischen Ländern Gesetz ist und angewandt wird: Der Wille des Verstorbenen zu Lebzeiten hat Vorrang. Ist er nicht dokumentiert oder bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen.
Die drei Bereiche Organentnahme, Organvermittlung und Organübertragung müssen nach den Bestimmungen des Gesetzes organisatorisch getrennt sein. Dieses S ystem hatte sich in der Praxis schon lange Jahre vor der Verabschiedung des Gesetzes bewährt. Durch im Juli 2000 abgeschlossene Verträge wurde die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zur Koordinierungsstelle für die Organentnahme, die Stiftung Eurotransplant wurde zur Vermittlungsstelle. Die Organübertragung darf nur in zugelassenen Transplantationszentren erfolgen. Hier werden die Patienten auch auf die Warteliste für ein neues Organ aufgenommen. Die Richtlinien für die Aufnahme auf die Warteliste und die Organvermittlung werden von der
Bundesärztekammer verabschiedet.
Ein wichtiger Punkt für die Koordinierung der Organspende ist die gesetzlich verankerte Pflicht der Krankenhäuser mit Intensivstation zur Mitteilung möglicher Organspender. Das Transplantationsgesetz ist eine gute Basis für die Organspende in Deutschland. Bereits 2002 führte Professor Dr. Martin Molzahn, damaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Neu-Isenburg, aus. „Es mit Leben zu füllen ist die Aufgabe aller Beteiligten an der Gemeinschaftsaufgabe Organspende.“
Im Jahr 2007 erfolgten im Rahmen der Gesetzgebung zu Gewebeübertragungen die notwendigen Anpassungen an die durch die Europäische Union vorgegebenen Gesetze, Bestimmungen und Harmonisierungen zur Sicherheit bei der Übertragung von Organen und Geweben.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf der Seite der DSO (Deutsche Stiftung Organspende) unter:
http://dso.de/transplantationsgesetz/gesetzestext/main_idx.html